Verordnung
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Art. 9 Ausbildung
1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.15 2 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7499). |