Verordnung
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Art. 23 Anmeldung zur Schlachtung
1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhalter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden. 2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
3 Das BLV kann die Angabe weiterer Informationen zur Lebensmittelkette vorschreiben. 4 Die Informationen müssen unverzüglich der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt werden. 5 Der Schlachtbetrieb muss die Anlieferung der Tiere so koordinieren, dass nicht mehr Tiere angeliefert werden, als geschlachtet oder untergebracht werden können. |