Verordnung
über das Schlachten und die Fleischkontrolle
(VSFK)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 26 Massnahmen aufgrund der Eingangskontrolle

1 Tie­re oh­ne Ge­sund­heits­mel­dung dür­fen nicht zur Schlach­tung an­ge­nom­men wer­den.

2 Die amt­li­che Tierärz­tin oder der amt­li­che Tier­arzt kann aus­nahms­wei­se ge­stat­ten, dass Tie­re, für die kei­ne oder ei­ne lücken­haf­te Mel­dung vor­liegt, ge­schlach­tet wer­den.

3 So­lan­ge kei­ne Ge­sund­heits­mel­dung vor­liegt und bis zum Ent­scheid über die Ge­nus­staug­lich­keit sind sol­che Schlacht­tier­kö­per und die ent­spre­chen­den Schlach­ter­zeug­nis­se zu be­schlag­nah­men.

4 Liegt in­ner­halb von 24 Stun­den nach An­kunft ei­nes Tie­res im Schlacht­be­trieb die Ge­sund­heits­mel­dung nicht vor, sind der Schlacht­tier­kör­per und die Schlach­ter­zeug­nis­se für ge­nuss­un­taug­lich zu er­klä­ren.

5 Wur­de das Tier noch nicht ge­schlach­tet, so ist es spä­tes­tens 24 Stun­den nach sei­ner An­kunft zu tö­ten und als tie­ri­sches Ne­ben­pro­dukt zu ent­sor­gen.

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