Verordnung
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Art. 32 Entscheid
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bezeichnet die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nach Abschluss der Fleischuntersuchung als genusstauglich, wenn sie ohne Einschränkung zur Verwendung als Lebensmittel geeignet sind und:
2 Die Schlachttierkörper sind in jedem Fall ungeniessbar, wenn sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können. |