Verordnung des VBS
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Art. 3 Technische Anforderungen an digitale Daten
1 Für digitale Daten gilt Folgendes:
2 Werden die Daten als Punkt- oder Strichcode oder in einer anderen binären Form auf den Film geschrieben, so ist das Verfahren der Codierung anzugeben. 3 Für jedes Dossier ist eine Prüfsumme zu berechnen. Das Prüfsummenverfahren ist zu nennen oder zu beschreiben. Die Prüfsumme ist, zusätzlich zu den unter Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen, als Klartext zu verfilmen. Nach der Verfilmung müssen die Daten auf ihre Validität geprüft werden. 2 Die aufgeführten Normen können gegen Bezahlung unter folgender Adresse bezogen werden: www.iso.org > store. 3 ISO/IEC-Norm 10918-1, 1994: Informationstechnik, Digitale Kompression und Codierung von Bildern mit kontinuierlichem Verlauf; Forderungen und Richtlinien. 4 ISO/IEC-Norm 15444-1, 2004: Informationstechnik – JPEG – 2000 – Bildcodierungssystem: Kern-Codierungssystem. |