Verordnung des ASTRA
zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA)

vom 22. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen

1 Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen kön­nen an­läss­lich ei­ner Kon­trol­le der Ar­beits-, Lenk- und Ru­he­zeit oder ei­ner Un­fallab­klä­rung auf­grund von Auf­zeich­nun­gen von Fahrt- und Rest­weg­schrei­bern so­wie Da­ten­auf­zeich­nungs­ge­rä­ten fest­ge­stellt wer­den.

2 Wer­den ge­stützt auf ei­ne sol­che Fest­stel­lung Ein­la­ge­blät­ter zur Ein­lei­tung von Mass­nah­men ein­ge­zo­gen, so ist ihr Ein­zug dem Fahr­zeug­füh­rer oder der Fahr­zeug­füh­re­rin schrift­lich zu be­stä­ti­gen, und er oder sie ist an­zu­wei­sen, die Be­stä­ti­gung dem Ar­beit­ge­ber ab­zu­ge­ben.

3 Nach­fahr­mes­sun­gen oh­ne ka­li­brier­tes Nach­fahr­mess­sys­tem sind auf Fäl­le von mas­si­ver Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung zu be­schrän­ken.

BGE

150 IV 242 (6B_1065/2023) from 17. Mai 2024
Regeste: Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 9 Abs. 2 SKV; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers unterliegt der freien Würdigung durch die richterliche Behörde; Berücksichtigung des Kriteriums der Distanz, über die die Messung durchgeführt wurde (E. 1). Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA (E. 2).

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