Verordnung des UVEK
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Art. 13 Luftverkehrsunternehmen
1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:
2 Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen:
36 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541). |