Verordnung des UVEK
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Art. 5a Erbringer von Flugsicherungsdiensten 26
1 Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten. 2 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang I Ziffer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 mindestens aufnehmen:
3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheitsüberprüft ist. 26 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541). |