Verordnung des UVEK
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Art. 9b Aufgaben und Anforderungen
1 Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben:
2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL. 3 Das BAZL beauftragt nur Schulungsanbieter, die:
4 Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:
35 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. April 2016, in Kraft seit 15. Mai 2016 (AS 2016 1269). |