Verordnung
über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen
und Sachen im Ausland
(VSPA)

vom 3. Mai 2006 (Stand am 1. Juni 2006)


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Art. 1 Gegenstand

Die­se Ver­ord­nung re­gelt den As­sis­tenz­dienst der Ar­mee zum Schutz von Per­so­nen und be­son­ders schutz­wür­di­gen Sa­chen im Aus­land.

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