Verordnung
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Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
2 Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen. 3 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird. |