Verordnung
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Art. 3 Gesuchstellung
Die eidgenössischen Departemente richten ihre Gesuche um Armeeeinsätze nach Artikel 1 in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an den Bundesrat. Soweit die zeitliche Dringlichkeit es erlaubt, werden die Gesuche im Sicherheitsausschuss des Bundesrates vorberaten. |