Verordnung des VBS
|
Art. 11 Lagergemeinschaft
1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden. 2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Übernachten an einem bestimmten Ort. 3 Lager der Nutzergruppe 4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden. 4 Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden. |