Verordnung des VBS
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Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote
1 Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote. 2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren. 3 Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus. |