Verordnung des VBS
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Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen
1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug. 2 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet. 3 Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, versehen. 17 SR 415.0 |