Verordnung des VBS
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Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung
Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen. |