Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung

Für die Durch­füh­rung von Mo­du­len der Wei­ter­bil­dung oder für die Ver­mitt­lung von ein­zel­nen The­men in der Ka­der­bil­dung kön­nen auch Per­so­nen ein­ge­setzt wer­den, die nicht über ei­ne J+S-Ka­de­ran­er­ken­nung ver­fü­gen.

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