Verordnung des VBS
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Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
2 Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben. 3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen. |