Verordnung des VBS
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Art. 40 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen. 2 Die Ausbildung erfolgt sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen. 3 Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen. 4 Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten. |