Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 40 Ausbildung

1 Die Aus­bil­dung zur J+S-Ex­per­tin oder zum J+S-Ex­per­ten für die Durch­füh­rung der J+S-Ka­der­bil­dung er­folgt in ent­spre­chen­den J+S-Ex­per­ten­kur­sen.

2 Die Aus­bil­dung er­folgt sport­ar­ten- und dis­zi­pli­nen­spe­zi­fisch für die Ziel­grup­pen Kin­der oder Ju­gend­li­che; die Aus­bil­dung von J+S-Coa­ch­ex­per­tin­nen und -ex­per­ten er­folgt in the­men­spe­zi­fi­schen Kur­sen.

3 Das BAS­PO führt die Aus­bil­dung durch. Es kann Kan­to­ne oder Sport- und Ju­gend­ver­bän­de mit der Durch­füh­rung be­auf­tra­gen.

4 Es kann Per­so­nen, die über ei­ne dem Ex­per­ten­kurs gleich­wer­ti­ge Aus­bil­dung ver­fü­gen, ver­kürz­te Aus­bil­dun­gen in der Form von Ein­füh­rungs­kur­sen an­bie­ten.

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