Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 41 Weiterbildung

1 Die Wei­ter­bil­dung von J+S-Ex­per­tin­nen und -Ex­per­ten er­folgt in spe­zi­fi­schen Mo­du­len.

2 Das BAS­PO führt die Mo­du­le der J+S-Ex­per­ten­wei­ter­bil­dung durch. Es kann Kan­to­ne oder Sport- und Ju­gend­ver­bän­de mit der Durch­füh­rung be­auf­tra­gen.

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