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Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 41Weiterbildung
1 Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.
2 Das BASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.