Verordnung des VBS
|
Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:
2 Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein. 3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen. |