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Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 42Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:
a.
über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfügen;
b.
die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
c.
von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und
d.
die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.
2 Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.
3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.