Verordnung des VBS
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Art. 43 Aufgaben
1 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch. 2 In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und ‑Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden. 3 ...20 4 Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.21 20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). |