Verordnung des VBS
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Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
1 Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind. 2 In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen. 3 ...24 4 Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen. 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). |