Verordnung des VBS
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Art. 49 Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen 27
1 Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn:
2 Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521). |