Verordnung des VBS
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Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung
1 Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber. 2 Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7. 2bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:
3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbildungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.29 4 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198930 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7377). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521). 30 SR 446.1 |