Verordnung des VBS
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Art. 51 Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung 31
1 Die Beiträge an nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigungen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken. 2 Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr. 3 Die für die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen. 4 Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entsprechend gekürzt. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521). |