Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53 J+S-Material. Grundsatz

1 Das BAS­PO legt die Sport­ar­ten, die J+S-An­ge­bo­te so­wie die An­ge­bo­te der Ka­der­bil­dung fest, für die J+S-Ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung ge­stellt wird.

2 Es be­steht kein An­spruch auf J+S-Ma­te­ri­al.

3 Das J+S-Ma­te­ri­al wird von der Ar­mee zur Ver­fü­gung ge­stellt, so­weit es nicht vom BAS­PO be­schafft wird. Lan­des­kar­ten wer­den von Swiss­to­po zur Ver­fü­gung ge­stellt.

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