Verordnung des VBS
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Art. 53 J+S-Material. Grundsatz
1 Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird. 2 Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material. 3 Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt. |