Verordnung des VBS
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Art. 55 Unterkunft
1 Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung. 2 Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent. |