Verordnung des VBS
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Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach
1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.32 2 Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). |