Verordnung des VBS
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Art. 6 Leitung
1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt. 2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-Aktivität verfügt.9 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). |