Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung

1 Die Ad­mi­nis­tra­ti­on von Kur­sen und Mo­du­len der Ka­der­bil­dung er­folgt durch den Or­ga­ni­sa­tor der Ka­der­bil­dung.

2 Die Ab­rech­nung der Kur­se und Mo­du­le ist spä­tes­tens 30 Ta­ge nach dem En­de des Kur­ses dem BAS­PO ein­zu­rei­chen.

3 Das BAS­PO kon­trol­liert die Ab­rech­nun­gen und ver­fügt die Bei­trä­ge.

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