Verordnung des VBS
|
Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung
1 Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung. 2 Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen. 3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge. |