Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 62 Auszahlung der Beiträge

1 Die Bei­trä­ge wer­den aus­sch­liess­lich auf ein schwei­ze­ri­sches Bank- oder Post­kon­to des Or­ga­ni­sa­tors des J+S-An­ge­bots oder der Ka­der­bil­dung aus­be­zahlt.

2 Bei J+S-An­ge­bo­ten mit ei­ner Kurs­dau­er von 30 oder mehr Wo­chen kön­nen nach drei Mo­na­ten nach Kurs­be­ginn bis zu 50 Pro­zent des pro­vi­so­risch be­rech­ne­ten Bei­tra­ges aus­be­zahlt wer­den.

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