Verordnung des VBS
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Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1 Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; 2 Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:
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