Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für je­de Ein­heit von 15 Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern so­wie je­den Bruch­teil da­von ist in Aus- und Wei­ter­bil­dungs­kur­sen min­des­tens ei­ne ESA-Ex­per­tin oder ein ESA-Ex­per­te ein­zu­set­zen.

2 Das BAS­PO kann für ein­zel­ne Wei­ter­bil­dungs­mo­du­le Aus­nah­men be­wil­li­gen.

3 Für die Durch­füh­rung von Mo­du­len der Wei­ter­bil­dung oder für die Ver­mitt­lung von ein­zel­nen The­men in der Ka­der­bil­dung kön­nen auch Per­so­nen ein­ge­setzt wer­den, die nicht über ei­ne ESA-Ka­de­ran­er­ken­nung ver­fü­gen.

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