Verordnung des VBS
|
Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen. 2 Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen. 3 Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen. |