Verordnung des VBS
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Art. 7 Trainingslager
1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden. 2 Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein. 3 Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S‑Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.10 4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden. 5 Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843). |