Verordnung des VBS
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Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse
1 Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:
2Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer. 3 Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus. 3bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:
4 Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1521). |