Verordnung des VBS
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Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
1 Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote. 2 Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren. |