Verordnung des VBS
|
Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben. |