Verordnung des VBS
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Art. 78a
1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 SpoFöV anrechenbar:
2 Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird. |