Verordnung des VBS
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Art. 81 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:
2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:
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