Verordnung des VBS
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Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2 12
1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden. 2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses. 3 Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. 4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen. 5 Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teilweise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). |