Verordnung des VBS
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Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen. 2 Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. |