Verordnung des VBS
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Art. 3 Sportarten 3
1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis …4 2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden. 3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 20195, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport und eine Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen.6 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 15211883). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (AS 2015 4119). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 15211883). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). |