Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 32 Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus­bil­dung zum J+S-Coach und die ent­spre­chen­de Wei­ter­bil­dung er­folgt in spe­zi­fi­schen Kur­sen und Mo­du­len.

2 Das BAS­PO oder die kan­to­na­len Amts­stel­len für J+S füh­ren die Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen durch. Das BAS­PO kann Sport- und Ju­gend­ver­bän­de mit der Durch­füh­rung be­auf­tra­gen.

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