Verordnung des VBS
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Art. 40 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen. 2 Die Ausbildung erfolgt sportartenspezifisch; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.32 3 Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen. 4 Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 15211883). |