Verordnung des VBS
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Art. 48 Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer 40
Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden. 40 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). |