Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 59 Verspätete Anmeldung

1 Wird ein An­ge­bot nicht recht­zei­tig an­ge­mel­det, so wer­den für die Bei­trags­be­rech­nung nur die­je­ni­gen J+S-Kur­se und J+S-La­ger be­rück­sich­tigt, die spä­ter als 30 Ta­ge nach An­mel­dung be­gin­nen.

2 Wird ein ver­spä­tet an­ge­mel­de­tes An­ge­bot von der zu­stän­di­gen Be­hör­de den­noch recht­zei­tig vor dem be­ab­sich­tig­ten Be­ginn be­wil­ligt, so kann die ge­sam­te Dau­er des An­ge­bots für die Bei­trags­be­rech­nung be­rück­sich­tigt wer­den.

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