Verordnung des EDI
über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugverordnung, VSS)

vom 15. August 2012 (Stand am 15. März 2022)


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Art. 14 Konformitätserklärung

1 Wur­de mit dem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nach­ge­wie­sen, dass das Spiel­zeug die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen er­füllt, so stellt die Her­stel­le­rin ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung aus.

2 Mit der Aus­stel­lung der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung über­nimmt die Her­stel­le­rin die Ver­ant­wor­tung da­für, dass das Spiel­zeug den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

3 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss min­des­tens die in An­hang 6 und die in den an­wend­ba­ren Mo­du­len nach An­hang II des Be­schlus­ses Nr. 768/2008/EG15 an­ge­ge­be­nen Ele­men­te um­fas­sen.

4 Sie muss in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein.

5 Die Her­stel­le­rin muss die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung auf dem neues­ten Stand hal­ten.

6 Sie muss die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung wäh­rend zehn Jah­ren ab dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs auf­be­wah­ren. Bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung be­ginnt die Frist mit dem In­ver­kehr­brin­gen des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

7 Die Im­por­teu­rin muss ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für die Voll­zugs­be­hör­den wäh­rend zehn Jah­ren nach dem erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen des Spiel­zeugs be­reit­hal­ten.

15 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.

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