1 Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung aus.
2 Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung dafür, dass das Spielzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
3 Die Konformitätserklärung muss mindestens die in Anhang 6 und die in den anwendbaren Modulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG15 angegebenen Elemente umfassen.
4 Sie muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
5 Die Herstellerin muss die Konformitätserklärung auf dem neuesten Stand halten.
6 Sie muss die Konformitätserklärung während zehn Jahren ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufbewahren. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zu laufen.
7 Die Importeurin muss eine Kopie der Konformitätserklärung für die Vollzugsbehörden während zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs bereithalten.
15 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.